TRANSPORT TIL OVERSVØMMEDE OMRÅDER

Tyske delstater tillader kørsel om søndagen

Mandag 26. juli 2021 kl: 15:06
Af: Jesper Christensen

Som følge af det store ødelæggelser, som oversvømmelser i det vestlige Tyskland udløste, har de tyske delstater ophævet sommerens generelle forbud mod landevejstransport på søndage, hvis transporterne har sammehæng med indsatsen i de ramte områder


Tyske BAG oplyser følgende 26. juli:


Ausnahmeregelungen wegen der Unwetterkatastrophe: 

Sonn- und Feiertagsfahrverbot, FerReiseV vom Samstagsfahrverbot sowie Lenk-und Ruhezeiten
  • Alle Länder haben von Ihrer Möglichkeit Gebrauch gemacht, Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Abs. 3 und 4 StVO und vom Samstagsfahrverbot gem. § 1 und § 4 Abs. 3 FerReiseV zu machen. Dazu haben die Länder eine allgemeine Ausnahmegenehmigung gem. § 46 Abs. 2 StVO und gem. § 4 Abs. 3 FerReiseV erlassen oder sehen derzeit von einer Kontrolle und dem Vollzug der Fahrverbote unter Anwendung des Opportunitätsprinzips ab.
  • Die Ausnahmeregelungen gelten für Beförderungen, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Hilfeleistung und Folgenbeseitigung der Unwetterschäden sowie der damit verbundenen Versorgung der Bevölkerung stehen sowie Leerfahrten in direktem Zusammenhang mit diesen Transporten. Die Ausnahmen gelten bis einschließlich 1. August 2021.

Besonderheit:
  • In Rheinland-Pfalz gilt die Ausnahmeregelung bis zum 31. August 2021, in Hamburg wird bis auf weiteres von dem Vollzug der genannten Fahrverbote abgesehen.


Ausnahmen zu Lenk-und Ruhezeiten:

Für Beförderungen im Zusammenhang mit der Hilfeleistung und Folgenbeseitigung der aktuellen Unwetterschäden gelten folgende Ausnahmeregelungen bis zum 1. August 2021:

  • Die tägliche Lenkzeit darf fünfmal in der Woche auf 10 Stunden verlängert werden (abweichend von Art. 6 Abs. 1 S.2 der VO (EG) Nr. 561/2006)
  • Die wöchentliche Lenkzeit darf 59 Stunden nicht überschreiten (abweichend von Art.6 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 561/2006)
  • Es ist zulässig, zwei aufeinanderfolgende reduzierte wöchentliche Ruhezeiten einzulegen, sofern der Fahrer in vier jeweils aufeinanderfolgenden Wochen mindestens vier wöchentliche Ruhezeiten einlegt, von denen mindestens zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten sein müssen. Jede Reduzierung der wöchentlichen Ruhezeit ist durch eine gleichwertige Ruhepause auszugleichen, die ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche zu nehmen ist. Wurden zwei reduzierte wöchentliche Ruhezeiten nacheinander eingelegt, ist die nächste Ruhezeit - als Ausgleich für diese zwei reduzierten wöchentlichen Ruhezeiten – vor der darauffolgenden wöchentlichen Ruhezeit einzulegen (abweichend von Art. 8 Abs. 6 der VO (EG) Nr. 561/2006).
  • Dabei ist zu beachten, dass eine Ausnahme ausschließlich unter der Voraussetzung in Anspruch genommen werden darf, dass durch deren Inanspruchnahme die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird.



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